Schornsteinfegermeister
Michael Stueven
Mit Inkrafttreten der geänderten Bayerischen Bauordnung zum 1. Januar 2008 wird die Inbetriebnahme von Feuerstätten neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2008 dürfen neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem zu verfeuernden Brennstoff, erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft hat.
Auszug aus der Bayerischen Bauordnung: Art. 78
(3)
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister
die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt
hat;
Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb
genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen
zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.
Das bedeutet für Sie:
Alle Änderungen an Feuerungsanlagen müssen dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister vor Inbetriebnahme mitgeteilt werden.
Die erforderliche Überprüfung umfasst:
Bitte informieren Sie mich schon in der Planungsphase über die Errichtung bzw. Änderung einer Feuerungsanlage in Ihrem Anwesen, damit die Abnahme vor Inbetriebnahme entsprechend eingeplant und durchgeführt werden kann. Über das Ergebnis der Abnahme erhalten Sie die erforderliche Bescheinigung.